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Tote Hunde e.V. - Bundesweit im Einsatz

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7. Satzung Tote Hunde e.V. (Stand: 01.07.2023)

7. Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Tote Hunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung e.V.
2. Sitz des Vereins ist Cottbus. Der Verwaltungssitz befindet sich am Wohnort des Vorsitzenden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege, konkret durch die Förderung der Bekämpfung von Tierseuchen.
Tote Tiere können andere Tiere oder Menschen mit Krankheitserregern anstecken. Sie sind
deswegen nur durch besonders zertifizierte Personen zu transportieren und ordnungsgemäß zu
entsorgen. Keinesfalls sind sie in der freien Natur zu entsorgen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Förderung von Verbesserungen rund um das Thema tot aufgefundener Tiere.
2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zwecks Aufklärung zum Thema tot aufgefundener
Hunde deren Transport und ordnungsgemäße Entsorgung.
3. die Förderung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
4. die Förderung der ordnungsgemäßen Entsorgung tot aufgefundener Hunde durch die
Entsorgungsberechtigten- und verpflichteten.
5. die Bekämpfung der Entsorgung toter Hunde in der freien Natur durch
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
6. die Identifizierung/Zuordnung von tot aufgefundenen Hunden und die Veranlassung
der ordnungsgemäßen Entsorgung durch den Besitzer
7. die Erstellung und Pflege einer Internetseite des Vereins.
3. Verwendung der Vereinsmittel Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Auslagen können erstattet werden. Dazu bedarf es einem Vorstandsbeschluss. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung
Der Verein ist bundesweit, sowie in der Schweiz und in Österreich tätig. Für jedes der 16
Bundesländer und für die Schweiz und Österreich kann eine Abteilung gebildet werden. Der
Verein behält sich vor, in weiteren Ländern (z.B. den Niederlanden) tätig zu werden.

§ 4 Mitglieder
1. Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen.
2. Mitglied werden kann jeder, der die Volljährigkeit erreicht hat, sich mit dem Zweck des
Vereins identifizieren kann und nicht in der Vergangenheit der Arbeitsgruppe gegenüber
schädigend aufgetreten ist.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich/per Email zu stellen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe auf Antrag bekannt zu geben.
5. Vereinsmitglied ist, wer die erste Beitragszahlung, lt. Staffelung der Beitragsordnung, 4
Wochen nach Erhalt des Aufnahmeschreibens entrichtet hat. Andernfalls erlischt die
Anwartschaft.

§ 5 Fördermitglieder
1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den
Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 entsprechend.
2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht,
kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 Abs. 1
zu unterstützen sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und an besonderen Aktionen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Der Beitrag ist jährlich bis zum 30.04. des laufenden Jahres im Voraus, per Überweisung oder
PayPal auf das Vereinskonto oder Vereins-PayPal-Konto, zu entrichten. Die Höhe des Beitrags
setzt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung fest.
2. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
3. Mitglieder, die den Beitrag bis zum 30.09. des laufenden Jahres nicht entrichtet haben,
werden einmal entsprechend der Beitragsordnung gemahnt Nach erfolgloser Mahnung sollen
sie zum Ende des Jahres aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Mitglieder, die keinen Mitgliedsbeitrag zahlen möchten, bekommen eine unbefristete
Mitgliedschaft auf Probe. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kein
Antragsrecht. Diese Form der Mitgliedschaft muss mit Beitritt beantragt werden. Eine
nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.
5. Mitglieder des Vorstandes können keine Mitgliedschaft nach Abs. 4 beantragen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Austritt
b) Ausschluss gemäß Abs. 3
c) Tod des Mitglieds
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich/per Email bis zum 30.09.
des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
3. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) vereinsschädigendes Verhalten
b) Handlungen entgegen Beschlüssen oder Ordnungen der Vereinsorgane.
c) Beitragsrückstände gemäß § 7 Abs. 3
4. Vor Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Dies gilt nicht für den Ausschluss nach Abs. 3 lit. c.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Post zuzustellen.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt
fällig gewordenen Beträge bestehen.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem stellvertretenden Kassenwart
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder und andere für den Verein
ehrenamtlich Tätige, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, können
hierfür einen Steuerfreibetrag von jährlich 720,00 Euro beanspruchen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Die Wahlen erfolgen
schriftlich oder im Rahmen einer Online Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl
innerhalb von 3 Wochen nach Ende der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Beitragskonten
kandidierender Mitglieder für einen Vorstandsposten dürfen zum Zeitpunkt der Wahl keine
Beitragsrückstände aufweisen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das
Amt im Vorstand.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird innerhalb von acht Wochen ein neues Mitglied
nach Abs. 2 gewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds ist verkürzt bis zu den
nächsten regulären Vorstandswahlen.
4. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt kann ein Vorstandsmitglied durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind
insbesondere:
a) vereinsschädigendes Verhalten
b) Handlungen entgegen Beschlüssen oder Ordnungen der Vereinsorgane.
Das Mitglied ist vorher zu dem beabsichtigten Ausschluss anzuhören.

§ 11 Geschäftsbereich und Kompetenzen des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten
des Vereins und berichtet den Mitgliedern halbjährlich schriftlich über seine Tätigkeit. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse auf schriftlichem Weg, fernmündlich oder auf elektronischem
Weg.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den ersten
stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird durch schriftliche
Einladung einberufen. Die Einladung kann alternativ per Telefax oder Email erfolgen. Die
Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom
Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen
e) die Auflösung des Vereins
f) Änderungen der Vereinssatzung
g) Wahl des Kassenprüfers
3. Die Beschlussfassung zu Abs. 2 lit. a sublit. e und g kann alternativ durch einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder auf
elektronischem Wege erfolgen. Eine Versammlung ist dafür nicht erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Für die Beschlussfassung zu Abs. 2 lit. f ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
5. Stimmrecht haben alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die mit ihrer Mitgliedsbeitragszahlung
nicht im Rückstand sind.

§ 13 Online-Versammlungen
1. Mitglieder- und Vorstandsversammlungen können auch online einberufen und abgehalten
werden. Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe
(GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von
Teilnehmern.
2. Es findet eine Zugangskontrolle statt. Teilnahmeberechtigte Personen erhalten zu diesem
Zweck vor der Versammlung durch den Vorstand unter Nennung der Tagesordnung ein Passwort
per Email oder Brief. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die
letzte dem Vorstand bekannt gegebene Email-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die über keine
Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand
bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei
Tage vor der Mitgliederversammlung. Das Passwort ist jeweils nur für eine Versammlung gültig.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort und weitere Legitimationsdaten keinem
Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Im Rahmen der Online-
Versammlungen soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen jeweils ein Zeitraum
von mindestens 5 Kalendertagen zur Verfügung stehen.
3. Während der Online-Versammlungen sind auch Beschlüsse/Abstimmungen möglich. Diese
erfolgen über Formulare. Die Formulare müssen mindestens enthalten: • den Antrag, über den
abgestimmt werden soll,
• drei mit Ja, Nein und Enthaltung gekennzeichnete Felder, die zur Stimmabgabe angeklickt
werden können
• weitere Felder zur Eingabe von personenbezogenen Daten und Passwort
• Datum und Zeitpunkt der Absendung
4. Über Versammlungen und Beschlüsse von Mitglieder- und Vorstandsversammlungen ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand
schriftlich oder per Email mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand nimmt sie in die
Tagesordnung auf.

§ 15 Kassenprüfer und Schriftführer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser
darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Tote Hunde e.V.
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2. Der Vorstand bestellt für die Dauer seiner Amtszeit einen Schriftführer. Dieser darf nicht
Mitglied des Vorstands sein. Erneute Bestellung ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln der §§ 12 und 13 beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an
den ‚Deutschen Tierschutzbund e.V.‘, welcher es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ebenso werden an ihn die Chipreader aus dem
Vereinsinventar übergeben.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden
Vorsitzenden, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der
Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§
47 ff. BGB).

§ 17 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit
oder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen dieser Satzung gelten gleichermaßen für Frauen und für
Männer.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Weinbach, den 01.07.2023

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