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Tote Hunde e.V. - Bundesweit im Einsatz

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Satzung Tote Hunde e.V. (Stand: 18.03.2021)

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Tote Hunde„. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Cottbus. Der Verwaltungssitz befindet sich am Wohnort des Vorsitzenden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, konkret durch die Förderung der Bekämpfung von Tierseuchen. Tote Tiere können andere Tiere oder Menschen mit Krankheitserregern anstecken. Sie sind deswegen nur durch besonders zertifizierte Personen zu transportieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Keinesfalls sind sie in der freien Natur zu entsorgen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Förderung von Verbesserungen rund um das Thema tot aufgefundener Tiere.
    2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zwecks Aufklärung zum Thema tot aufgefundener Hunde deren Transport und ordnungsgemäße Entsorgung.
    3. die Förderung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
    4. die Förderung der ordnungsgemäßen Entsorgung tot aufgefundener Hunde durch die Entsorgungsberechtigten- und verpflichteten.
    5. die Bekämpfung der Entsorgung toter Hunde in der freien Natur durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
    6. die Identifizierung/Zuordnung von tot aufgefundenen Hunden und die Veranlassung der ordnungsgemäßen Entsorgung durch den Besitzer
    7. die Erstellung und Pflege einer Internetseite des Vereins.
  1. Verwendung der Vereinsmittel
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auslagen können erstattet werden. Dazu bedarf es einem Vorstandsbeschluss. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Gliederung

Der Verein ist bundesweit, sowie in der Schweiz und in Österreich tätig. Für jedes der 16 Bundesländer und für die Schweiz und Österreich kann eine Abteilung gebildet werden.

Der Verein behält sich vor, in weiteren Ländern (z.B. den Niederlanden) tätig zu werden.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen.
  2. Mitglied werden kann jeder, der die Volljährigkeit erreicht hat, der sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren kann und nicht in der Vergangenheit der Arbeitsgruppe gegenüber schädigend aufgetreten ist.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich/per Email zu stellen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe auf Antrag bekannt zu geben
  5. Vereinsmitglied ist, wer die erste Beitragszahlung, lt. Staffelung der Beitragsordnung, 4 Wochen nach Erhalt des Aufnahmeschreibens entrichtet hat. Andernfalls erlischt die Anwartschaft.

 

§ 5 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 zu unterstützen sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und an besonderen Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Beitrag ist jährlich bis zum 30.04. des laufenden Jahres im Voraus, per Überweisung oder PayPal auf das Vereinskonto oder Vereins-PayPal-Konto, zu entrichten. Die Höhe des Beitrags setzt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung fest.
  2. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
  3. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden einmal gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung sollen sie zum Ende des Jahres aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Mitglieder, die keinen Mitgliedsbeitrag zahlen möchten, bekommen eine unbefristete Mitgliedschaft auf Probe. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kein Antragsrecht. Diese Form der Mitgliedschaft muss mit Beitritt beantragt werden. Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.
  5. Mitglieder des Vorstandes können keine Mitgliedschaft nach Punkt 4. beantragen.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss gemäß Abs. 3
    3. Tod des Mitglieds
  2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich/per Email bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    1. vereinsschädigendes Verhalten
    2. Handlungen entgegen Beschlüssen oder Ordnungen der Vereinsorgane.
    3. Beitragsrückstände gemäß § 7 Abs. 3
  4. Vor Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Dies gilt nicht für den Ausschluss nach Abs. 3 lit. c.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Post zuzustellen.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem stellvertretenden Kassenwart

    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
    Die Vorstandsmitglieder und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, können hierfür einen Steuerfreibetrag von jährlich 720,00 Euro beanspruchen.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
    Die Wahlen erfolgen schriftlich oder per Email. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Stellvertreter bzw. ein bereits gewähltes Mitglied des Vorstands.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird innerhalb von acht Wochen ein neues Mitglied nach Abs. 2 gewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds ist verkürzt bis zu den nächsten regulären Vorstandswahlen.
  4. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt kann ein Vorstandsmitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Vorstand ausgeschlossen werden.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    1. vereinsschädigendes Verhalten
    2. Handlungen entgegen Beschlüssen oder Ordnungen der Vereinsorgane.

    Das Mitglied ist vorher zu dem beabsichtigten Ausschluss anzuhören.

 

§ 11 Geschäftsbereich und Kompetenzen des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet den Mitgliedern halbjährlich schriftlich über seine Tätigkeit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf schriftlichem Weg, fernmündlich oder auf elektronischem Weg.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.

 

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung kann alternativ per Telefax oder Email erfolgen.
    Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen
    5. die Auflösung des Vereins.
    6. Änderungen der Vereinssatzung
    7. Wahl des Kassenprüfers
  3. Die Beschlussfassung zu Abs. 2 lit. a sublit. e und g kann alternativ durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Eine Versammlung ist dafür nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Für die Beschlussfassung zu Abs. 2 lit. f ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Stimmrecht haben alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die mit ihrer Mitgliedsbeitragszahlung nicht im Rückstand sind.

 

§ 13 Online-Versammlungen

  1. Mitglieder- und Vorstandsversammlungen können auch online einberufen und abgehalten werden. Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG).
    Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern.
  2. Es findet eine Zugangskontrolle statt. Teilnahmeberechtigte Personen erhalten zu diesem Zweck vor der Versammlung durch den Vorstand unter Nennung der Tagesordnung ein Password per Email oder Brief. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Tage vor der Mitgliederversammlung.
    Das Passwort ist jeweils nur für eine Versammlung gültig.
    Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort und weitere Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
    Im Rahmen der Online-Versammlungen soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen jeweils ein Zeitraum von mindestens 5 Kalendertagen zur Verfügung stehen.
  3. Während der Online-Versammlungen sind auch Beschlüsse/Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare.
    Die Formulare müssen mindestens enthalten:

    • den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
    • Drei mit Ja, Nein und Enthaltung gekennzeichnete Felder, die zur Stimmabgabe angeklickt werden können
    • weitere Felder zur Eingabe von personenbezogenen Daten und Passwort
    • Datum und Zeitpunkt der Absendung
  4. Über Versammlungen und Beschlüsse von Mitglieder- und Vorstandsversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich oder per Email mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand nimmt sie in die Tagesordnung auf.

 

§ 15 Kassenprüfer und Schriftführer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
    Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand bestellt für die Dauer seiner Amtszeit einen Schriftführer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
    Erneute Bestellung ist zulässig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln der §§ 12 und 13 beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den ‚Deutschen Tierschutzbund e.V.‘, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Ebenso werden an ihn die Chipreader aus dem Vereinsinventar übergeben.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

 

§ 17 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 18 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen dieser Satzung gelten gleichermaßen für Frauen und für Männer.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Plauen, den 18.03.2021

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