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Hund Im Garten Begraben

Darf ich meinen Hund im Garten begraben?

Hund im Garten begraben?

Das geliebte Haustier ist gestorben, man trauert und muss sich dennoch um die Frage kümmern: wohin nun mit dem Körper? Da ist es sinnvoll, sich bereits vorher mit dieser Frage zu beschäftigen.

Tierkörperbeseitigung

Es gibt mehrere Möglichkeiten ein totes Haustier in Deutschland zu „entsorgen“: wer sein Tier beim Tierarzt einschläfern lässt kann es von diesem kostenpflichtig in die Tierkörperbeseitigung geben lassen – dort wird es dann „fachgerecht entsorgt“. Oft gibt es auch amtlich bestellte Tierkörperbeseitigungsfirmen, denen man gegen eine Gebühr sein totes Tier übergeben kann. Man sollte dabei allerdings bedenken, dass es sich um eine wirtschaftliche Entsorgung handelt, d.h. das eigene Tier wird u.U. zu Tierfutter aufbereitet. Wem dieser Gedanke nicht zusagt, der sollte sich rechtzeitig um eine Alternative kümmern.

Tierfriedhof oder -krematorium

Zugelassene Tierfriedhöfe und -krematorien bieten die Bestattung oder Verbrennung ihres toten Haustieres an. Die Asche kremierter Tiere kann dabei entweder vor Ort verstreut oder in einer Urne mit nach Hause genommen werden.

Friedwald

Ganz vereinzelt gibt es in Deutschland auch bereits die Möglichkeit, zusammen mit seinem Haustier, in einem Friedwald bestattet zu werden.

Begräbnis im eigenen Garten

Wer über ein eigenes Grundstück verfügt, das nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, darf sein Haustier auch im eigenen Garten begraben. Voraussetzung dabei ist, dass es mind. 50 cm tief und nicht unmittelbar an einem angrenzenden öffentlichen Weg/Platz begraben wird.

Begräbnis im Wald, Park oder sonst wo in der Öffentlichkeit

Das Begraben eines toten Tieres außerhalb des eigenen Grundstücks (also in Wald, Feld, Wiese etc.) ist aus seuchenschutzrechtlichen Gründen verboten und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden. Von einer „wilden“ Bestattung ist also dringend abzuraten!

Rechtsgrundlagen

§ 27 Abs. 2, 3 TierNebV

2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.
(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

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